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Ihre Sozietät

für Privatpersonen,
Unternehmerfamilien &
Family Offices
Unsere Schwerpunkte
„Wir unterstützen Sie bei der Bewahrung Ihres Vermögens für zukünftige Generationen, damit Ihre Geschichte noch lange erzählt werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer ganzheitlichen Betrachtung unter Einbeziehung von komplexen rechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen. Unsere langjährige Erfahrung ermöglicht es uns, Ihnen die Auswirkungen sowohl in steuerlicher als auch erb-, familien-, gesellschafts- und ggf. stiftungsrechtlicher Hinsicht aufzuzeigen und für Sie sowie den Schutz und Erhalt Ihres Vermögens eine persönliche, individuelle und maßgeschneiderte Lösung zu entwickeln.“
Privatpersonen
So individuell der Mensch ist, so unterschiedlich kann auch die Struktur seines Vermögens sein. Hinter jedem Mensch und dem vorhandenen Vermögen steht oft eine eigene Geschichte. Die Anforderungen an den Erhalt, die Strukturierung und die Planung sind mannigfaltig. Hier bieten wir mit unserem umfassenden Wissen aus den Bereichen Gesellschafts-, Erb-, Familien- sowie Ertragsteuer- und Erbschaftsteuerrecht eine optimale Strukturierung nach ihren Vorstellungen und Bedürfnissen.
Unternehmerfamilien
Unternehmerfamilien haben ein besonderes Interesse ihr Vermögen vor ungewollten Einflüssen von Außen zu schützen, die Mitglieder abzusichern und den Familienfrieden zu bewahren. Hier können wir mit unserer Expertise die steuer-, gesellschafts-, familien- sowie erbrechtlichen Rahmenbedingungen für Erhalt, Fortentwicklung und Übertragung des Vermögens planen, gestalten und entwickeln.
Family Offices
Die Verwaltung und Weiterentwicklung des Familienvermögens kann auch durch eine eigene Gesellschaft erfolgen. Wir beraten Familien bei dem Aufbau eines eigenen Family Offices mit unserem ganzheitlichen Wissen. Wir begleiten Familien auch bei der Strukturierung ihres Vermögens sowie beispielsweise beim Erwerb und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen oder auch Immobilien als strategische Investments.
Unsere Leistungen
Mit unserer langjährigen fachlichen Expertise beraten wir Sie steuerlich und rechtlich in allen Belangen Ihr Vermögen betreffend. Unser Beratungsansatz zielt darauf ab, Sie bei dem Erhalt, der Strukturierung und Gestaltung Ihres Vermögens zu begleiten.
Das Team
Wir sind ein Team. Wir bündeln für Sie unsere praktische Erfahrung und hohe Expertise in den Bereichen des Gesellschafts-, Erb-, Familien- und Steuerrechts. Mit unserem ganzheitlichen Beratungsansatz nehmen wir unterschiedliche Perspektiven ein, um für Sie nachhaltige Lösungen zu entwickeln und Konflikte vorausschauend zu vermeiden. Hierbei greifen wir für Sie auf unsere langjährige Berufserfahrung zurück, die wir in verschiedenen großen Beratungsgesellschaften gesammelt haben. 2021 haben wir uns entschlossen unsere Beratungsleistungen in unserer gemeinsamen Sozietät zu bündeln. Gemeinsam mit Ihnen erstellen wir für Sie eine persönliche, individuelle und maßgeschneiderte Lösung, um den Schutz und Erhalt Ihres Vermögens zu sichern.
Dr. Tobias Beckmann
Rechtsanwalt und Steuerberater
Alexa Fehrenbach
Rechtsanwältin
Blog
Der Newsblog für Privatpersonen, Unternehmerfamilien & Family Offices
Alexa Fehrenbach
Niedrigverzinsliche Darlehen und Schenkungsteuer: Was gilt rechtlich?
Wann können niedrigverzinsliche Darlehen zur Schenkungsteuer führen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (31.07.2024, II R 20/22) Grundsätze hierzu präzisiert. Ein Darlehen, das nicht marktüblich verzinst ist, kann als gemischte Schenkung gelten, da es dem Darlehensnehmer einen geldwerten Vorteil verschafft. Im zugrundeliegenden Fall erhielt der Kläger von seiner Schwester ein Darlehen mit einem […]
Dr. Tobias Beckmann
Steuerfreiheit bei der Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH-Anteilen durch Verzicht
Das FG Köln hat entschieden, dass Zahlungen für die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Gesellschaftsanteilen durch Verzicht nicht zu steuerpflichtigen Einkünften zählen (Revision BFH IX R 14/24). Im konkreten Fall wurde der Nießbrauch an GmbH-Anteilen entgeltlich abgelöst. Der Nießbraucher beschränkte sich hierbei auf die Nutzung der Erträge aus den Anteilen. Da kein Eigentumsübergang stattfand, wurden die […]
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