Sachverhalt
Die bis zu ihrem Tod in der Schweiz lebende Erblasserin vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, einen Anteil einer Immobilie in Deutschland. Nach Erfüllung des Vermächtnisses und Eintragung der Klägerin im Grundbuch als Miteigentümerin des Grundstücks, verlangte das Finanzamt Erbschaftsteuer. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23. November 2022 zu Unrecht. Die Klägerin ist mangels deutscher Staatsbürgerschaft und mangels Wohnsitzes oder dauerhaften Aufenthaltes in Deutschland nicht zur Zahlung der Erbschaftsteuer verpflichtet.
Urteil
In seinem Urteil vom 23. November 2022 (II R 37/19) entschied der Bundesfinanzhof, dass der durch Vermächtnis erworbene Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem in Deutschland belegenen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt, die normalerweise bei im Ausland wohnhaften Erbnehmern besteht. Bei Vermächtnissen wird im Gegensatz zur direkten Einsetzung als Erbe nämlich nur ein Anspruch des Bedachten gegen den Erben auf Leistung des vermachten Gegenstands begründet (vgl. § 2174 BGB). Im Fall von Immobilien ist der zunächst schuldrechtliche Anspruch aus dem Vermächtnis sodann dinglich durch Übertragung des Eigentums auf den Vermächtnisnehmer und Eintragung im Grundbuch zu erfüllen. Was den Anfall der Erbschaftsteuer betrifft, ist jedoch nur der direkte Eigentumserwerb bestimmter Vermögenswerte, so auch inländischer Immobilien, gesetzlich geregelt. Der lediglich schuldrechtliche Anspruch aus einem Vermächtnis kann dem nicht gleichgesetzt werden. Somit fällt keinerlei Erbschaftsteuer in Deutschland an.
Hinweis
Das Urteil zeigt eine Gesetzeslücke auf, die im Rahmen der Testamentsgestaltung ohne rechtliche Bedenken genutzt werden kann. Dafür müssen allerdings sowohl der Erblasser als auch die im Vermächtnis bedachte Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und beide im Ausland leben.
Auch kann es sein, dass die Rechtsordnung, nach welcher sich das Testament richtet (meist das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat), eine unmittelbar dingliche Wirkung von Vermächtnissen vorsieht. Dies kann zur Folge haben, dass letztlich doch Erbschaftsteuer in Deutschland anfällt, da die im Vermächtnis bedachte Person direkt das Eigentum an der Immobilie erwirbt (so zum Beispiel in Polen).