Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes – fiktiver Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten als Freibetrag 

Tobias Beckmann

Hintergrund

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Gesetzgeber auch § 5 Abs. 1 ErbStG angepasst. Durch diese Regelung wird dem überlebenden Ehegatten im Falle des Ablebens des anderen Ehegatten in Höhe der Forderung, die der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleich hätte geltend machen können, ein im Prinzip zusätzlicher Steuerfreibetrag gewährt. 

Auswirkungen

Durch die Anpassung des Gesetzes beseitigt der Gesetzgeber eine Doppelbegünstigung des längerlebenden Ehegatten für den Fall, dass dieser das Erbe bzw. Vermächtnis nicht ausschlägt und nicht den sog. kleinen Pflichtteil geltend macht. Die Doppelbegünstigung entstand bis zur Gesetzesänderung dadurch, dass bei der Berechnung der Ausgleichsforderung als zusätzlichen steuerlichen Freibetrages die nach dem familienrechtlichen Regelungen maßgebenden Verkehrswerte des Anfangs- und Endvermögens der Ehegatten als Grundlage genutzt wurden. Ob die im Rahmen dieser Berechnung einbezogenen Vermögensgegenstände erbschaftsteuerlich zusätzlich als steuerbefreit behandelt wurden spielte im Hinblick auf die Berechnung keine Rolle. Dies führte dazu, dass manche Vermögensgegenstände quasi doppelt erbschaftsteuermindernd wirkend. Beispiele für eine solche Doppelbegünstigung sind beispielsweise das Familienheim oder steuerbefreites unternehmerisches Vermögen.

Um diese Doppelbegünstigung in Zukunft zu vermeiden ist die Berechnung der erbschaftsteuerlichen Ausgleichsforderung nunmehr abweichend von der nach familienrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung mindert sich die Ausgleichsforderung nunmehr nach dem Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens.

Fazit 

Auf eine zu Lebzeiten beider Ehepartner entstehende Ausgleichsforderung findet diese einschränkende Regelung keine Anwendung. Dies wäre beispielsweise im Falle des Wechsels des Güterstandes durch Abschluss eines Ehevertrages der Fall (sog. Güterstandsschaukel). Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, den Zugewinnausgleich bereits zu Lebzeiten durchzuführen. Hierfür ist eine rechtliche und steuerliche Beratung durch einen Rechtsanwalt sowie einen Steuerberater empfehlenswert. 

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