Kettenschenkung zur Steuereinsparung

Dr. Tobias Beckmann

Übersicht

Die Kettenschenkung stellt eine Schenkungsform dar, bei welcher zuerst eine Schenkung an einen Angehörigen, sinnvollerweise mit hohem Steuerfreibetrag, durchgeführt wird, welcher sodann an eine dritte Person weiterschenkt. Auf diese Weise lassen sich die individuellen Freibeträge bei Schenkungen nutzen, welche von 20.000 € bis 500.000 € variieren, und die Person, der die Schenkung eigentlich zugutekommen soll, hat keine oder nur deutlich geringere Steuern zu zahlen. Damit diese Vorgehensweise funktioniert und das Finanzamt keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) unterstellt, sind jedoch einige Punkte zu beachten.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Kettenschenkungen schon mehrfach beschäftigt und Grundsätze aufgestellt, unter Beachtung derer Kettenschenkungen möglich sind. In seiner (aktuellen) Entscheidung vom 28. Juli 2022 (II B 37/21) geht der Bundesfinanzhof sogar einen Schritt weiter und konkretisiert nochmals seine bisherigen Grundsätze.

Sachverhalt und Entscheidung des BFH

Der Vater übertrug im vorliegenden Fall ein Grundstück auf seine Tochter. Diese übertrug gleichzeitig die Hälfte des Eigentums auf ihren Mann, den Kläger, womit die beiden Eheleute Eigentümer des Grundstücks zu gleichen Teilen wurden. Die Schenkung des Grundstücks wurde hier mit nur einem einzigen notariell beurkundeten Vertrag durchgeführt. Dies gab dem Finanzamt Anlass, eine direkte Schenkung des Schwiegervaters an den Kläger anzunehmen und dementsprechend den Freibetrag von nur 20.000 € anzuwenden anstelle der 500.000 € im Verhältnis Ehefrau-Kläger. Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung jedoch fest, dass trotz der zwei Schenkungen in einer Urkunde, die Tochter noch frei über die Schenkung entscheiden konnte. Somit lag kein unzulässiger Gestaltungsmissbrauch vor und die Berücksichtigung des Freibetrags zwischen Vater und Tochter in Höhe von 400.000 € bei der ersten Schenkung sowie anschließend der Freibetrag zwischen den beiden Eheleuten in Höhe von 500.000 € ließ die Schenkungssteuer vollständig entfallen.

Fazit

Maßgeblich ist bei Kettenschenkungen also immer, ob die weitergebende Person eine Entscheidungsbefugnis bzgl. der Verwendung der zugewandten Schenkung hat.  Keine der Personen in der Kette darf zur Weiterschenkung verpflichtet sein, so darf die Schenkung etwa auch nicht unter dem Vorbehalt einer Rückforderung stehen, für den Fall, dass die zuerst beschenkte Person die Schenkung nicht weitergibt.

In früheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofes wurde auf getrennte notarielle Urkunden abgestellt, da ansonsten der zuerst Beschenkte regelmäßig keine Entscheidungsfreiheit erlangen würde. Der aktuelle Fall zeigt jedoch, dass im Einzelfall auch bei Vorliegen von nur einer notariellen Urkunde von einer zulässigen Kettenschenkung ausgegangen werden kann, solange auch hier deutlich wird, dass der Erstbeschenkte keiner Verpflichtung zur Weiterschenkung unterliegt. Eine Ausführung der Schenkungen in zeitlichem Abstand und mit getrennten Urkunden ist allerdings dennoch zu empfehlen, wenn man sich nicht mit dem Finanzamt auseinandersetzen möchte.

Generell bleibt empfehlenswert, eine Kettenschenkung gut zu planen und ggf. rechtliche sowie steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Alexa Fehrenbach

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Dr. Tobias Beckmann

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Dr. Tobias Beckmann

Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen ist keine Nachlassverbindlichkeit

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Alexa Fehrenbach

Einkommensteuerermäßigung bei Erbschaftsteuer: Begünstigungszeitraum startet mit Tod des Erblassers

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Alexa Fehrenbach

Keine Pflichtverletzung: Testamentsvollstrecker erfüllt Wunsch des Erblassers“

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Dr. Tobias Beckmann

Kein Rückfall auf Regelverschonung nach Beantragung der Optionsverschonung

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass bei der Schenkung von Betriebsvermögen keine Regelverschonung gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG beansprucht werden kann, wenn zuvor die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG beantragt wurde, selbst wenn die Voraussetzungen für die Optionsverschonung nicht vorliegen (Urteil vom 27.10.22, 3 K 3624/20 Erb, BFH: II R 19/23). […]
Alexa Fehrenbach

Rückwirkende Betriebsaufgabe durch Erben: Steuer auf Aufgabegewinn keine Nachlassverbindlichkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass Steuern auf den Aufgabegewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die durch eine rückwirkend erklärte Betriebsaufgabe von Erben entstehen, nicht als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig sind (BFH 10.5.23, II R 3/21). Maßgeblich ist, ob die Steuerschuld durch den Erblasser selbst entstanden ist – was […]
Dr. Tobias Beckmann

BFH: Kauf eines Miterbenanteils ist kein anteiliger Erwerb eines Grundstücks

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Miterbenanteils an einer Erbengemeinschaft nicht als anteiliger Erwerb eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks gilt (26.9.23, IX R 13/22). Damit bleibt der Erwerb steuerlich anders zu bewerten als ein direkter Grundstückserwerb. Im zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger K einen Miterbenanteil seiner beiden Kinder, die zuvor […]
Alexa Fehrenbach

Höhe des Vervielfältigers für lebenslange Leistungen: FG München bestätigt 5,5 %-Zinssatz

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Dr. Tobias Beckmann

Steuerbefreiung für Familienheim auch bei Gesamthandseigentum

Das Finanzgericht (FG) München hat in einem Urteil klargestellt, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Grundstück im Rahmen einer GbR unter die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG fällt (Urteil vom 21.6.23, 4 K 1639/21). Damit wird die steuerliche Privilegierung fortgesetzt, selbst wenn das Familienheim in […]
Dr. Tobias Beckmann

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs: Irrtum über Enterbung verzögert Fristbeginn

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum über eine Enterbung den Fristbeginn für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs verzögern kann (2.3.23, 10 U 108/21). Geklagt hatte der Sohn des Erblassers, der seinen Pflichtteilsanspruch geltend machte, nachdem er durch die zweite Ehefrau des Verstorbenen enterbt worden war. Im Fall hatte der Erblasser zunächst […]
Dr. Tobias BeCKMANN

Darlehen mit unsicherer Rückzahlung: Steuerliche Anerkennung und vGA-Problematik

Das Finanzgericht Düsseldorf (28.10.22, 1 K 465/19 E) hat entschieden, dass die steuerliche Anerkennung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung problematisch ist und es stattdessen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet werden kann. In dem Fall hatte eine GmbH hohe Geldbeträge an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ausgezahlt, obwohl von Beginn an klar war, dass die Rückzahlung […]
Dr. Tobias Beckmann

Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes – fiktiver Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten als Freibetrag 

Hintergrund Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Gesetzgeber auch § 5 Abs. 1 ErbStG angepasst. Durch diese Regelung wird dem überlebenden Ehegatten im Falle des Ablebens des anderen Ehegatten in Höhe der Forderung, die der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleich hätte geltend machen können, ein im Prinzip zusätzlicher Steuerfreibetrag gewährt.  Auswirkungen Durch die Anpassung des […]
Alexa Fehrenbach

Urteil zur Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm vom 16.03.2021 (Az. 10 U 35/20) war die Abgrenzung von einer Teilungsanordnung und eines Vorausvermächtnisses.
Alexa Fehrenbach

Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

Der BFH hat mit Urteil vom 23.02.2021, Az. II R 29/19 (Revision FG München 5.4.2018, 4 K 2568/16) ein Urteil zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung des Familienheims gefällt.